AGB

Allgemeine Reise- und Geschäfts-
bedingungen der FFAIR Reisen GmbH

1. Angebot, Reiseanmeldung, Abschluss des Reisevertrages
1.1 Grundlage des Reisevertrags sind die jeweiligen Beschreibungen von FFAIR Reisen (im Folgenden: Reiseveranstalter): im Katalog, auf den Internetseiten oder auf einem Flyer und alle getätigten ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters, soweit dem Reisenden diese vorliegen.
1.2 Mit der Reiseanmeldung bietet der Anmeldende (im Folgenden: der Reisende) dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen.

Für den Reiseveranstalter wird der Reisevertrag verbindlich, wenn er dem Reisenden bzw. Partnerreisebüro die Buchung und den Preis schriftlich bestätigt. Das Erstellen der Reiseunterlagen inklusive Reisevertrag erfolgt in der Regel innerhalb von 10 Werktagen.

1.3 Der Reisevertrag wird schriftlich auf Formularen des Reiseveranstalters abgeschlossen (Reisebestätigung, Rechnung, Voucher).
1.4 Für die vertraglichen Verpflichtungen aller in der Anmeldung aufgeführten Personen steht der anmeldende Reisende ein.
1.5 Dem Reisenden wird der Abschluss eines Versicherungspaketes (mit Reise-Rücktrittskosten-Versicherung, Auslandskrankenversicherung, Notfallservice) oder einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung empfohlen. Im Reisepreis ist keine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung enthalten.
2. Bezahlung
2.1 Bei den Reisen des Reiseveranstalters ist nach Vertragsschluss eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig. Die Restzahlung ist vier Wochen vor Reiseantritt fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben worden ist.

Der Preis für eine zusätzlich abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung bzw. ein zusätzlich abgeschlossenes Reiseversicherungspaket (vgl. § 1.5.) ist neben der Reisepreis-Anzahlung in voller Höhe zu entrichten. Vertragspartner ist das jeweilige Versicherungsunternehmen.

2.1 a Bei Tagesfahrten ist nach Vertragsabschluss der volle Reisepreis 3 Wochen vor Reiseantritt fällig.
2.2 Sofern der Gesamtpreis nicht fristgemäß vollständig bezahlt wurde, der Reiseveranstalter zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung bereit und in der Lage ist und dem Reisenden kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht zusteht, hat der Reisende keinen Anspruch auf Inanspruchnahme der vertraglich vereinbarten Leistungen.
2.3 Kommt der Reisende seiner Zahlungsverpflichtung (Anzahlung/Restzahlung) nicht entsprechend der vertraglichen Vereinbarung nach, ist der Reiseveranstalter nach vorheriger Mahnung mit Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag (Kündigung) berechtigt und hat gemäß § 4.2 gegenüber dem Reisenden einen Entschädigungsanspruch.
3. Leistungen
3.1 Zur Leistungspflicht des Reiseveranstalters gehören nicht
a) Angaben in Hotel-, Orts- und anderen Prospekten von Dritten oder Veröffentlichungen von Dritten im Internet, auf deren Richtigkeit er keinen Einfluss nehmen kann, sofern diese nicht durch ausdrückliche Vereinbarung Vertragsbestandteil geworden sind.
b) geäußerte Sonderwünsche. Diese können vom Reiseveranstalter entgegengenommen und an den jeweiligen Vertragspartner weitergeleitet werden. Eine vertragliche Verpflichtung erwächst nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung.
3.2 Sofern der Reiseveranstalter in seinem Programm Pauschalangebote hat, die ärztliche oder therapeutische Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangebote oder dem vergleichbare Leistungen beinhalten, hat sich der Reisende vor der Buchung, vor Reiseantritt und vor Inanspruchnahme dieser Leistungen darüber zu informieren, ob diese Leistungen bzw. diese Behandlungen unter Berücksichtigung des individuellen Gesundheitszustandes des Reisenden geeignet sind (Kurfähigkeit). Es ist angeraten, zuvor ärztlichen oder ähnlichen fachkundigen Rat einzuholen.
3.3 Dem Reiseveranstalter obliegt keine besondere, insbesondere auf den Reisenden individuell abgestimmte, Aufklärung in medizinischer Hinsicht oder eine Belehrung über Risiken und Nebenwirkungen derartiger Leistungen.
3.4 Werden nach Vertragsschluss Änderungen wesentlicher Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages notwendig, sind diese nur gestattet, soweit diese vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden sowie die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.5 Soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche unberührt.
3.6 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.7 Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot zu offerieren.

Der Reisende hat dieses Recht nach der Information gemäß § 3.6. über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise unverzüglich gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.

4. Kündigung durch den Reisenden, Ersatzteilnehmer, Umbuchung
4.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn die Reise stornieren (Reisevertrag kündigen). Die Kündigung ist dem Reisenden gegenüber zu erklären (s. Kontaktdaten). Es empfiehlt sich zur Vermeidung von Unklarheiten, diese schriftlich zu erklären. Für den Kündigungszeitpunkt ist der Eingang dieser Erklärung beim Reiseveranstalter maßgebend.
4.2 Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er den Aufenthalt/die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen in Abhängigkeit vom Reisepreis und vom Kündigungszeitpunkt zu verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder gemäß BGB 651 h (3) ein Fall unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände vorliegt, der die Durchführung der Pauschalreise oder der vereinbarten Personenbeförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt.
4.2 a Dieser Entschädigungsanspruch ist zeitlich gestaffelt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung und pro Person in Prozent des auf sie entfallenden Reisepreises berechnet – soweit kein Ersatzteilnehmer gestellt wird – wie folgt:
– bis 42 Tage vor Reisebeginn 20%
– 41. bis 21. Tag vor Reisebeginn 30%
– 20. bis 14. Tag vor Reisebeginn 50%
– 13. bis 5. Tag vor Reisebeginn 70%
– 4.Tag bis 1. Tag vor Reisebeginn 90%
– Nichtantritt der Reise 100%
4.2 b Davon abweichend sind die Bestimmungen für Rücktritte vor Tagesfahrten und vor Flugreisen:
a) a) Bei Tagesfahrten werden bis zum 10. Tag vor der Reise Bearbeitungsgebühren von 15,00 Euro pro Person erhoben, ab 9.Tag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises, bei Nichterscheinen am Tag der Reise 100 % des Reisepreises.
b) b) Sind Flüge in den zusammengestellten Reiseleistungen enthalten, unterwerfen sich die Entschädigungen für die Flugpreise den Stornobedingungen des Flugreiseanbieters
4.2 c Erfolgt die Aufhebung des Vertrages wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Personenbeförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, besteht auf Seiten des Reiseveranstalters kein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Reisenden
4.3 Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass dem Reiseveranstalter im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Schäden entstanden sind (ersparte Aufwendungen bzw. anderweitige Verwendung der Reiseleistung) als die in § 4.2a pauschal ausgewiesenen Beträge, weswegen ein Entschädigungsanspruch vermindert ist oder entfällt.
4.4 Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten) ersetzen lassen (Ersatzteilnehmer), sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen (z.B. Kurfähigkeit) genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Reiseveranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht.
4.4 a In dem Fall haftet der Reisende zusammen mit dem Ersatzteilnehmer dem Reiseveranstalter gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
4.4 b Für durch die Teilnahme des Ersatzteilnehmers entstehende Mehrkosten haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter gegenüber als Gesamtschuldner. Der Mehraufwand ist pauschalisiert auf einen Betrag in Höhe von 30,00 Euro.
4.5 Nach Vertragsschluss hat der Reisende keinen Anspruch auf eine Umbuchung (z.B. Änderung des An- und/oder Abreisetermins, des Reiseziels, der Reiseteilnehmer/Namen, der Personenzahl und/oder gebuchter Nebenleistungen).
4.5. a Nimmt der Reiseveranstalter jedoch bis 42 Tage vor Reisebeginn auf Verlangen des Reisenden eine solche Umbuchung vor, ist er berechtigt, dafür ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 30,00 Euro pro Reiseteilnehmer zu verlangen.
4.5. b Umbuchungswünsche, die, sofern diese umsetzbar sind, nach dem 42.Tag vor Reiseantritt erfolgen, kommen einem Rücktritt (Kündigung gemäß § 4.1) und einer gleichzeitigen Neubuchung gleich.
5. Reiseabbruch, nicht in Anspruch genommene Leistungen
Werden einzelne Reiseleistungen, die der Reiseveranstalter mit dem Reisenden ordnungsgemäß vertraglich vereinbart hat, nicht, nicht vollständig, nicht über den gesamten Vertragszeitraum oder nicht mit der gebuchten Anzahl der Reiseteilnehmer in Anspruch genommen – aus Gründen, die dem/den Reisenden zuzurechnen sind (z. B. wegen einer vorzeitigen Rückreise oder aus sonstigen Gründen) –, hat der Reisende keinen Anspruch auf eine (anteilige) Rückerstattung des Reisepreises.
6. Kündigung durch den Veranstalter/Leistungsträger
6.1. Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist vor oder nach Reise¬antritt kündigen, wenn der Reisende
a) sich nicht vertragsgemäß verhält bzw. verhalten hat.
b) die Durchführung der Reise ungeachtet der Abmahnung durch den Reiseveranstalter oder den Leistungsträger nachhaltig stört, so dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

Mit der Kündigung des Vertrages durch den Reiseveranstalter oder den Leistungsträger obliegt dem Reisenden die Verantwortung für den gesamten weiteren Ablauf.

6.2 Der Reiseveranstalter behält den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
7. Gewährleistung/Abhilfe/Mitwirkungspflicht
7.1 Sollte eine Leistung nicht oder nicht vertragsgerecht erbracht werden, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern dies möglich ist. Für die Abhilfe bedarf es – unbeschadet der vorrangigen Leistungspflicht – der Mitwirkung des Reisenden: Er ist verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen.
7.1 a Bei Beanstandungen wendet sich der Reisende unverzüglich an die Hotelleitung/Rezeption des Bestimmungsortes oder an die örtliche FFAIR-Reiseleitung oder direkt an den Reiseveranstalter. Der Reiseveranstalter ist erreichbar von Montag bis Freitag, von 10.00 bis 18.00 Uhr, und Samstag, von 9.00 bis 14.00 Uhr (MEZ/MESZ), unter der Rufnummer 0049 / 30 / 4  26  46  60 und außerhalb dieser Zeiten auf dem Notruftelefon: 0049 / 170 / 9  05  54  67.
7.1 b Es wird empfohlen, gegebenenfalls eine schriftliche Bestätigung der Person, die die Beanstandung entgegengenommen hat, ausstellen zu lassen. Die örtliche Reiseleitung bzw. der jeweilige Leistungsträger ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Reisenden im Namen des Reiseveranstalters festzulegen oder zu versprechen.
7.2 Will der Reisende den Reisevertrag wegen eines Reisemangels (gemäß §615 l bis §615 o BGB) aus wichtigem Grund bzw. wegen Unzumutbarkeit kündigen, muss er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, für den Reiseveranstalter erkennbares Interesse auf Seiten des Reisenden gerechtfertigt ist.
8. Gepäckbeförderung und Beförderungsleistungen
8.1 Die Gepäckbeförderung beschränkt sich aus Kapazitätsgründen bei Bus- und Kleinbusreisen auf 2 Gepäckstücke pro Reisende(n) und ein kleines Handgepäck (1 Gepäckstück maximal 20 kg, insgesamt maximal 25 kg). Das bezieht sich sowohl auf die Hin- als auch auf die Rückreise.
8.2 Aufgrund der Kapazität der Busse ist der Transport von klappbaren Rollstühlen und Gehhilfen bei der Reiseanmeldung dem Reiseveranstalter vertraglich zu vereinbaren.
8.2. a Tritt die Notwendigkeit der Mitnahme von klappbaren Rollstühlen und Gehhilfen nach Reisevertragsabschluss auf, ist der Reisende verpflichtet, den Reiseveranstalter unverzüglich informieren, so dass eine nachträgliche ergänzende vertragliche Vereinbarung eingearbeitet werden kann.
8.2. b Bei fehlender Anmeldung kann die Mitnahme von klappbaren Rollstühlen und Gehhilfen nicht garantiert werden.
8.3 Der Abholservice beginnt und endet an der Haustür bzw. Bordsteinkante. Darüber hinausgehende Wünsche sind nur durch vorherige Absprache mit dem Kraftfahrer als zusätzliche Leistung zu vereinbaren.
8.4 Der Reisende hat bei Inanspruchnahme des Transportservices dafür zu sorgen, dass er unter der bei der Buchung angegebenen Telefonnummer erreichbar ist, damit der Fahrer rechtzeitig über Verspätungen (z.B. wegen Verkehrsbeeinträchtigungen) informieren kann.
8.5 Bei Flugreisen sind Schäden oder Zustellungsverzögerungen dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung in der Regel binnen 7 Tagen, bei Verspätung in der Regel innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung vorzunehmen.
9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
9.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Leistungen hat der Reisende innerhalb von zwei Jahren nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Frist beginnt am gebuchten Abreisetag (Reiseende).
9.2 Ansprüche des Reisenden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung auf Seiten des Reiseveranstalters uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen (Leistungsträger) beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
10. Haftung und Beschränkungen der Haftung
10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder der Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers entstanden ist.
10.2 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung inter¬natio¬nale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
10.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Fremdleistungen vor Ort (z.B. Ausflüge, Kurleistungen, Wellnessleistungen, Theaterbesuche, Ausstellungen etc.), wenn diese Leistungen in der Leistungsbeschreibung (z.B. Katalog/Internet/Flyer) und in der Buchungsbestätigung als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese erkennbar nicht Bestandteil der Leistungen des Reiseveranstalters sind.
10.4 Der Reiseveranstalter haftet nicht für einen Kur- oder Heilerfolg.
10.5 Der Reiseveranstalter haftet
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) dann, wenn für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
11. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten des Reisenden (und der Mitreisenden), die dem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellt werden, werden elektronisch verarbeitet und so weit genutzt und in dem Umfang an Partner weitergegeben, wie es zur Vertragsdurchführung erforderlich ist. Personenbezogene Daten werden entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz und den Datenschutz-Bestimmungen der EU geschützt.
12. Rechtswahl, Gerichtsstand, Verbraucherschlichtung
12.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden – ungeachtet dessen Staatsangehörigkeit??– und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
12.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen Vertragspartner des Vertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters.
12.3 Der Reiseveranstalter nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil./td>
12.3 a Gemäß der Informationspflicht laut EU-Verordnung Nr. 524/2013 sowie § 36 und § 37 des Gesetzes über die Alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) gibt der Reiseveranstalter die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle bekannt: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Str. 8, 77694 Kehl am Rhein, Telefon: ++49 / 7851 / 79 57 94 0 · Fax: ++49 / 7851 / 7 95 79 41, Internet: www.verbraucher-schlichter.de · E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de.
13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
13.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden – ungeachtet dessen Staatsangehörigkeit  – und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
13.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen Vertragspartner des Vertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters.
13.3 Der Reiseveranstalter nimmt nicht an einem Online-Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
13. a Gemäß der Informationspflicht laut EU-Verordnung Nr. 524/2013 und § 37 des Gesetzes über die Alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) gibt der Reiseveranstalter die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle bekannt: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Str. 8, 77694 Kehl am Rhein, Telefon: ++49 / 7851 / 79 57 94 0 · Fax: ++49 / 7851 / 7 95 79 41, Internet: www.verbraucher-schlichter.de · E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de.
14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
14.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen für Reiseleistungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages oder weiterer AGB-Bestimmungen zur Folge.
14.2 Individuelle (abweichende) Vereinbarungen in den einzelnen Reiseverträgen gehen diesen Bedingungen vor.
15. Gültigkeit
14.1 Diese allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen gelten für alle ab dem 1.7.2018 gebuchten Pauschalreisen.
14.2 Individuelle (abweichende) Vereinbarungen in den einzelnen Reiseverträgen gehen diesen Bedingungen vor.

Reiseveranstalter: FFAIR Reisen GmbH · Waldeyerstr. 10/11 · 10247 Berlin
Telefon: 0049 / 30 / 4 26 46 60, Fax: 0049 / 30 / 4 26 29 98, E-Mail: service@ffair.de

Geschäftsführer: Hilmar Kreuchauf · Geschäftsführerin: Martina Kaltenborn
Handelsregister-Eintrag: HRB 470140 – Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
Stand: 25.April 2018